(1) Die Schlichter müssen unabhängig sein und dürfen nicht an Weisungen gebunden werden.
(2) 1Die Schlichter müssen fair und unparteiisch schlichten.
2Ein Schlichter darf eine Streitigkeit nicht schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit rechtfertigen.
3Anstelle des Schlichters wird sein Vertreter tätig.
(3) 1Ein Schlichter kann von der Trägerin abberufen werden, wenn