(+++ Textnachweis ab: 13.12.2019 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 10.12.2019 I 2103 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 13.12.2019 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Satz 2, 16 Abs 2, 18 Abs. 5 Satz 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2017/1852 (CELEX Nr: 32017L1852) +++)
(1) 1In diesem Gesetz wird ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaat“) festgelegt.
2Streitigkeiten nach Satz 1 sind solche, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen.
(2) 1Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen.
2Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Gesetz hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, Gerichtsverfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.
(3) Sind Mitteilungen aus dem Ausland für die Berechnung von inländischen Fristen maßgeblich, so gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass als Datum der Aufgabe zur Post das Datum der Mitteilung gilt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(2) 1Jeder für die Zwecke dieses Gesetzes nicht definierte Begriff hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem jeweiligen Abkommen oder Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt des Eingangs der ersten Mitteilung der Maßnahme an die betroffene Person zukommt, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird.
2In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaats hat.
Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
(1) Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Beschwerde über eine Streitfrage („Streitbeilegungsbeschwerde“) bei jeder der zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen und damit die Lösung der Streitfrage zu beantragen.
(2) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(3) 1Die Streitbeilegungsbeschwerde ist schriftlich innerhalb von drei Jahren nachdem der betroffenen Person die erste Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird, bekannt gegeben worden ist, einzureichen.
2Die Einreichung ist unabhängig davon, ob die betroffene Person auf die im nationalen Recht eines der betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zurückgreifen kann.
3Die Rechtskraft der Maßnahme, insbesondere eines Steuerbescheids, welche die Streitfrage ausgelöst hat, ist für den Fristlauf nach Satz 1 unerheblich.
(4) 1Durch das Einreichen der Streitbeilegungsbeschwerde wird jedes andere laufende Verfahren nach den Regelungen über Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren gemäß einem Abkommen oder Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, das im Zusammenhang mit der Streitfrage steht, von Amts wegen beendet.
2Dieses andere laufende Verfahren im Zusammenhang mit der Streitfrage endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Streitbeilegungsbeschwerde bei einer zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten zuerst eingegangen ist.
3Nach Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde ist ein Antrag auf ein Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren, das im Zusammenhang mit der Streitfrage steht, unzulässig.
1Die Streitbeilegungsbeschwerde hat zu enthalten:
2
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland bestätigt gegenüber der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, den Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten.
(2) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten über den Eingang einer Streitbeilegungsbeschwerde.
2Dabei teilt sie auch mit, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen sie im Rahmen des jeweiligen Verfahrens zu kommunizieren beabsichtigt.
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde um ergänzende Informationen zur inhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungsbeschwerde ersuchen.
(2) 1Das Informationsersuchen nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Informationsersuchen der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, zu beantworten.
2Die betroffene Person hat eine Kopie ihrer Antwort auf das Informationsersuchen gleichzeitig auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(+++ § 7 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Satz 2 +++)
(1) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trifft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde eine Entscheidung über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
2Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 zugegangen ist.
3Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren nach dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Entscheidung nach Absatz 1.
(3) Die Streitbeilegungsbeschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn
(4) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde getroffen, so gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als zugelassen.
(1) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der betroffenen Person die ablehnende Entscheidung der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugeht, die Frist für den Einspruch gegen die Zurückweisung durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland bereits abgelaufen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung zu gewähren; als Wegfall des Hindernisses gilt dabei der Zugang der ablehnenden Entscheidung des anderen betroffenen Mitgliedstaats bei der betroffenen Person.
(2) 1Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde ein, kann ein Antrag nach § 10 Absatz 1 nur dann gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats rechtskräftig durch eine Zulassung ersetzt wurde.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, ist ein Antrag nach § 10 Absatz 1 dennoch ausgeschlossen, wenn in einem betroffenen Mitgliedstaat die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde im nationalen Rechtsweg rechtskräftig bestätigt wurde und der betroffene Mitgliedstaat aufgrund der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung hiervon nicht abweichen darf.
(1) 1Wurde die Streitbeilegungsbeschwerde von der zuständigen Behörde mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats, jedoch nicht von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen, so kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, einen Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses stellen, der über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entscheidet.
2Ein solcher Antrag der betroffenen Person ist nur zulässig, wenn
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die Mitteilung nach § 8 Absatz 2 bekannt gegeben wurde, gestellt werden.
2In Fällen des § 9 Absatz 2 muss der Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von 50 Tagen gestellt werden, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben wurde, welche die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten ersetzt.
3Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(3) 1Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Beratenden Ausschuss einzusetzen.
2Der Beratende Ausschuss hat die Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu treffen.
(4) Der Beratende Ausschuss hat seine Entscheidung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung ergangen ist, mitzuteilen.
(5) 1Hat der Beratende Ausschuss festgestellt, dass die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, so wird auf Veranlassung einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Verständigungsverfahren nach § 13 eingeleitet.
2Ergeht die Entscheidung des Beratenden Ausschusses entgegen der Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, so veranlasst diese die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 13. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet den Beratenden Ausschuss, die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffene Person, dass ein Verständigungsverfahren veranlasst wurde.
(1) 1Die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit zurücknehmen.
2Über die Rücknahme hat sie allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln.
(2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren.
(+++ § 11: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(1) 1Wird eine Streitfrage in der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gegenstandslos, werden im Hinblick darauf alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
2Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über den aktuellen Sachstand und die Gründe für die Beendigung der Verfahren.
(2) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde beschließen, die Streitfrage einseitig ohne Einbeziehung der anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen.
2Hat sie ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 eingegangen ist.
3Im Hinblick darauf werden alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren gemäß diesem Gesetz infolge der einseitigen Erledigung nach Absatz 2.
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(1) Haben alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen, bemüht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die Streitfrage im Verständigungsverfahren mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen.
(2) 1Die Einigungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zugang der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der betroffenen Person.
2In Fällen des § 10 beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss nach § 10 Absatz 5 Satz 2 der betroffenen Person zugegangen ist.
(3) Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaats eingeleitet, so beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
(4) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann bei den anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Einigungsfrist um ein Jahr zu verlängern.
2Der Vorschlag einer Fristverlängerung ist schriftlich zu begründen.
3Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland widerspricht einem Verlängerungsvorschlag einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats nicht, wenn er schriftlich begründet worden ist.
4Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über eine Verlängerung der Einigungsfrist.
1Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die betroffene Person auch im Rahmen des Verständigungsverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen.
2§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.
(1) 1Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist eine Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland jeder betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für diese Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit.
2Sie wird für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die örtlich zuständige Finanzbehörde verbindlich und von der betroffenen Person durchsetzbar, sofern die betroffene Person mit gesondertem Schreiben gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungsverfahrens zutreffend umgesetzt werden.
3Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmittelverzicht zu informieren.
(2) 1Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher Rechtsbehelfe nach Absatz 1 in den betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, wird die Einigung erst verbindlich und durchsetzbar, wenn die betroffenen Personen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür vorgelegt haben, dass Maßnahmen getroffen worden sind, um diese Verfahren einzustellen.
2Die Nachweise müssen innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Einigung der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, vorgelegt werden.
(3) 1Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, ist die Einigung unverzüglich umzusetzen.
2§ 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(+++ § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 5 Satz 3 +++)
(1) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person unverzüglich mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde.
(2) Nimmt die betroffene Person ihre Streitbeilegungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
(3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.
(1) 1Wurde nach § 16 Absatz 1 keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der eine Stellungnahme darüber abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll.
2Die betroffene Person hat diesen Antrag schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die Mitteilung über die fehlende Einigung bekannt gegeben worden ist, zu stellen.
3Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(2) Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung des Beratenden Ausschusses bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 Absatz 4 keine der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Absatz 5 veranlasst, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll.
(3) 1Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme in schriftlicher Form und spätestens sechs Monate nach dem Tag seiner Einsetzung gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ab.
2In Fällen des Absatzes 2 gilt, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag eingesetzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen ist.
3Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses die Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer Stellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, so kann er beschließen, diese Frist um drei Monate zu verlängern.
4Der Beratende Ausschuss setzt die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen über diese Verlängerung in Kenntnis.
(4) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen sowie auf anwendbare nationale Vorschriften.
(5) 1Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab.
2Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten.
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses darüber, wie die Streitfrage zu lösen ist.
(2) 1Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichende Entscheidung treffen.
2Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, sind sie bei der Entscheidung an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden.
(3) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland gibt der betroffenen Person die abschließende Entscheidung über die Lösung der Streitfrage bekannt.
2Erfolgt die Bekanntgabe nicht innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung getroffen worden ist, gilt § 347 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(4) 1Die abschließende Entscheidung ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich.
2Sie entfaltet keine Bindungswirkung für andere Streitbeilegungsverfahren.
(5) 1Die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörden wird umgesetzt, sofern die betroffene Person innerhalb von 60 Tagen beginnend, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 bekannt gegeben worden ist, mit gesondertem Schreiben gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungsverfahrens zutreffend umgesetzt werden.
2Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmittelverzicht zu informieren.
3§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
4Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gilt das Verfahren nach diesem Gesetz als beendet.
5§ 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung nach § 18 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.
(2) 1Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlicht die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung.
2Diese Zusammenfassung hat Folgendes zu enthalten:
3
(3) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der betroffenen Person die Informationen, die nach Absatz 2 veröffentlicht werden sollen.
2Spätestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Informationen nach Satz 1 der betroffenen Person bekannt gegeben wurden, kann die betroffene Person bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.
(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Europäischen Kommission unverzüglich nachdem der Umfang der Veröffentlichung nach den vorstehenden Absätzen abgestimmt wurde, die zu veröffentlichenden Informationen.
(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ablehnen, wenn
(2) 1Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses im Einzelfall ablehnen, wenn es bei einer Streitfrage nicht um eine Frage der Doppelbesteuerung geht.
2In diesem Fall informiert die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(3) Die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach § 17 hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in derselben Angelegenheit oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person einzuleiten oder fortzusetzen.
(4) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus
Geht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ein, verfährt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses nach § 24. Nach der Einsetzung des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.
(1) Für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss kann eine betroffene Person dem Beratenden Ausschuss jegliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen, die für die Stellungnahme relevant sein könnten, sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen.
(2) 1Auf Anfrage des Beratenden Ausschusses legen eine betroffene Person und die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland dem Beratenden Ausschuss alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen vor, die für die Stellungnahme erforderlich sind.
2Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
3§ 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage von Informationen nach Absatz 2 verweigern, wenn
(4) 1Eine betroffene Person kann auf eigenen Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vor einem Beratenden Ausschuss selbst erscheinen oder sich vertreten lassen.
2Auf entsprechende Aufforderung des Beratenden Ausschusses hat eine betroffene Person oder ihr Vertreter vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen.
(5) Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die keine Amtsträger im Sinne des § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Abgabenordnung sind, haben als amtlich zugezogene Sachverständige das Steuergeheimnis zu wahren.
(6) 1Die betroffene Person und ihr Vertreter verpflichten sich, sämtliche Informationen einschließlich der Unterlagen, von denen sie während eines Verfahrens nach diesem Gesetz Kenntnis erhalten, geheim zu halten.
2Sie geben gegenüber den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung ab, wenn sie im Verlauf eines Verfahrens nach diesem Gesetz dazu aufgefordert werden.
(7) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission über Maßnahmen, die sie getroffen hat, um Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 5 und 6 zu ahnden.
(1) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich darauf, wie die Benennung der unabhängigen Personen erfolgen soll.
2Nach der Benennung der unabhängigen Personen wird nach Maßgabe des Satzes 1 jeweils ein Stellvertreter für den Fall bestimmt, dass die unabhängige Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert ist.
3Können sich die zuständigen Behörden nicht einigen, erfolgt die Benennung der unabhängigen Personen durch Losentscheid.
(2) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in einem Streitbeilegungsverfahren, von dem sie betroffen ist, nicht mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter für einen Beratenden Ausschuss benannt, so kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, dass das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland anstelle der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in § 26 genannten Liste benennt.
(3) 1Hat keine der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter benannt, so kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, dass das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland anstelle der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in § 26 genannten Liste benennt.
2Die Benennung der unabhängigen Person und eines Stellvertreters der anderen betroffenen Mitgliedstaaten hat die betroffene Person im Falle des Satzes 1 bei dem zuständigen Gericht oder der zu benennenden Stelle der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu beantragen.
(4) 1Das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 und teilt diese dem Antragsteller mit.
2Es hat dabei § 1035 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
3Das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die ihrerseits unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet.
4Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es ursprünglich versäumt, die unabhängige Person und deren Stellvertreter zu benennen, kann sie gegen eine Entscheidung des zuständigen Gerichts der Bundesrepublik Deutschland Rechtsbehelf einlegen.
5Wird sein Antrag abgewiesen, ist der Antragsteller berechtigt, gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften Rechtsbehelf einzulegen.
(5) 1Die Vertreter der zuständigen Behörden und die nach Absatz 1 benannten unabhängigen Personen wählen aus der in § 26 genannten Liste von Personen einen Vorsitzenden.
2Sofern von den genannten Vertretern jeder zuständigen Behörde und den unabhängigen Personen nichts anderes vereinbart wird, wird der Vorsitz von einem Richter wahrgenommen.
3Werden alle unabhängigen Personen nach den Verfahren des Absatzes 3 Satz 1 und 2 bestimmt, so bestimmen diese unabhängigen Personen den Vorsitzenden per Losentscheid.
(1) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person für den Beratenden Ausschuss aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:
2
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann verlangen, dass eine unabhängige Person, die nicht nach § 24 Absatz 2 und 3 gerichtlich benannt worden ist, oder ihre Stellvertreter etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten offenlegt, welche die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.
(3) Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, nachdem die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund derer eine zuständige Behörde Einwände gegen ihre Benennung hätte erheben können, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beratenden Ausschuss in dieser Situation befunden hätte.
(4) 1Entscheidet ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland nach Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über die mangelnde Unabhängigkeit einer unabhängigen Person eines Beratenden Ausschusses, wird eine Entscheidung nach § 18, sofern diese bereits vorliegt, nicht umgesetzt.
2In diesem Fall beginnt das Verfahren nach Kapitel 4 dieses Gesetzes von Neuem.
(1) Für die Liste der unabhängigen Personen der Kommission, die alle von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen Personen enthält, benennt das Bundesministerium der Finanzen gegenüber der Europäischen Kommission bis 30. Juni 2019 mindestens drei kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen übermittelt der Kommission vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang der nach Absatz 1 benannten Personen sowie zu deren Fähigkeiten und Fachkenntnissen und zu eventuellen Interessenkonflikten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann in der Mitteilung angeben, welche der benannten Personen mit dem Vorsitz eines Beratenden Ausschusses betraut werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung bezüglich der von ihm für die Liste der unabhängigen Personen benannten Personen.
(4) 1Hat das Bundesministerium der Finanzen festgestellt, dass eine von ihm benannte Person nicht mehr unabhängig ist oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, als unabhängige Person für einen Beratenden Ausschuss benannt zu werden, so hat es die Person abzuberufen.
2Die Abberufung teilt das Bundesministerium der Finanzen der Kommission unverzüglich mit.
(5) 1Hat das Bundesministerium der Finanzen berechtigte Einwände hinsichtlich der Unabhängigkeit einer unabhängigen Person, so teilt es dies der Europäischen Kommission mit und belegt seine Bedenken durch entsprechende Nachweise.
2Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Mitgliedstaat, der diese Person benannt hat, über die Einwände und Nachweise.
3Hat die Bundesrepublik Deutschland die unabhängige Person benannt, trifft das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage dieser Einwände und Nachweise innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschwerde zu prüfen, und entscheidet, ob die betreffende Person auf der Liste belassen oder von ihr gestrichen wird.
4Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Kommission umgehend von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(1) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss.
2Die Geschäftsordnung ist von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
(2) Innerhalb der Einsetzungsfrist nach § 22 übermittelt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person diese Geschäftsordnung, ein Datum, bis zu dem der Beratende Ausschuss die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben hat, und die nach nationalem Recht zur Lösung der Streitfrage anwendbaren Regelungen.
(3) 1In der Geschäftsordnung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
2
(4) Wird ein Beratender Ausschuss nach § 10 zur Entscheidung über die Zulassung einer Streitbeilegungsbeschwerde eingesetzt, so sind lediglich die in Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Inhalte in der Geschäftsordnung festzulegen.
(5) Ist eine von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Geschäftsordnung unvollständig oder ist der betroffenen Person keine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 übermittelt worden, so ist dem Verfahren des Beratenden Ausschusses die Standardgeschäftsordnung zu Grunde zu legen, die von der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
(6) 1Wenn die Geschäftsordnung der betroffenen Person nicht oder unvollständig übermittelt worden ist, ergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung gemäß Absatz 5 und übermitteln sie der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beratenden Ausschusses.
2Wenn die unabhängigen Personen und der Vorsitzende keine Einigung über die Geschäftsordnung erzielen oder diese nicht der betroffenen Person übermittelt haben, kann die betroffene Person Klage gegen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, eine Anordnung für die Anwendung der Geschäftsordnung zu erwirken.
(1) Eine betroffene Person, die
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von Benachrichtigungen deren Inhalt mit.
(3) Sobald eine solche Mitteilung erfolgt ist, gilt eine Benachrichtigung nach Absatz 1 mit dem Ablauf des Tages, an dem die Mitteilung abgesendet wurde, als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.
(4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein, so übermittelt sie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie der eingegangenen Informationen.
(5) Die zusätzlichen Informationen gelten mit ihrer Übermittlung in allen betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Eingangs der Informationen bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland als zugegangen.
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).
(2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung bestimmen, soweit hierzu nachfolgend keine Regelung getroffen ist.
(2) 1Die Mitglieder des Ausschusses müssen den Anforderungen nach § 25 Absatz 1 und 2 genügen.
2Im Übrigen kann sich der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.
(3) Die Regelungen in den §§ 17, 19, 23 und 27 gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung.
(4) 1Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung entscheidet auf der Grundlage der Regelungen, welche die zuständigen Behörden nach Absatz 1 vereinbart haben.
2Er kann für seine Stellungnahme Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung heranziehen.
3Der Ausschuss kann sich dabei auch eines Verfahrens des „endgültigen Angebots“ oder des „letzten besten Angebots“ bedienen.
(5) 1Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gibt nach Durchführung eines Verfahrens eine Stellungnahme ab.
2Für die abschließende Entscheidung der Behörden über die Streitfrage aufgrund dieser verbindlichen Stellungnahme gilt § 18.
(1) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trägt zu gleichen Teilen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die folgenden Kosten des Streitbeilegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung:
2
(2) Die den betroffenen Personen entstandenen Verfahrenskosten werden von der Bundesrepublik Deutschland nicht ersetzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 trägt die betroffene Person die dort genannten Kosten der betroffenen Mitgliedstaaten,
Regelungen zum Schutz von Informationen und zum Schutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses sind anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Verfahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, eingereicht werden.