(1) Eine betroffene Person, die
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von Benachrichtigungen deren Inhalt mit.
(3) Sobald eine solche Mitteilung erfolgt ist, gilt eine Benachrichtigung nach Absatz 1 mit dem Ablauf des Tages, an dem die Mitteilung abgesendet wurde, als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.
(4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein, so übermittelt sie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie der eingegangenen Informationen.
(5) Die zusätzlichen Informationen gelten mit ihrer Übermittlung in allen betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Eingangs der Informationen bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland als zugegangen.