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Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen – ErdölBevG

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(1) 1Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung.
2Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25