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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger – BRüG

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(1) 1Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen.
2Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25