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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger – BRüG

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Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger.

Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25