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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger – BRüG

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1Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung oder gütliche Einigung in Deutscher Mark festgesetzt worden, so gilt der festgesetzte Betrag als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach § 17, es sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen oder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
2Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung ohne Berücksichtigung der entgangenen Zinsen und Nutzungen und sonstigen geldwerten Vorteile in Deutscher Mark festgesetzt worden, so erhöht sich der Schadensersatzbetrag um den in § 16 Abs. 2 Satz 2 oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.

Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25