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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt – BinSchUO

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(1) 1Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen.
2Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt

1.
das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und
2.
Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25