(1) 1Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen.
2Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt