BinSchUO
print
Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO
arrow_left
arrow_right
§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
anchor
§ 31
gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
1.
auf einem Gütermotorschiff im Sinne des
Artikels 1.01
Nummer 1.6
ES-TRIN, wenn
a)
der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
b)
die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2.
im Rahmen von Sondertransporten nach
§ 1.21
der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach
§ 2
Absatz 1
Nummer 5
Buchstabe b
bis
d
.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung