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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt – BinSchUO
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§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
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§ 31
gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
1.
auf einem Gütermotorschiff im Sinne des
Artikels 1.01
Nummer 1.7
ES-TRIN, wenn
a)
der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
b)
die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2.
im Rahmen von Sondertransporten nach
§ 1.21
der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach
§ 2
Absatz 1
Nummer 5
Buchstabe b
bis
d
.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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