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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt – BinSchUO

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Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25