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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt – BinSchUO

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1Erfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen.
2Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25