(1) 1Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgelegt.
2Sie beträgt höchstens
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Seeschiffe von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7 Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das Befahren der Zone 1, die aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, höchstens drei Jahre.
(4) 1Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 erneuert werden.
2Bei der Untersuchung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33 ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV zu berücksichtigen.
(5) 1Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Untersuchung verlängert werden.
2In diesem Fall darf die Gültigkeit um höchstens ein Jahr, bei einem Unionszeugnis um höchstens sechs Monate, verlängert werden.
3Die Verlängerung ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
(6) 1Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, legt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach dem Ergebnis der Untersuchung fest.
2Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.