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Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO

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Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26