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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt – BinSchUO

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(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit einer laufenden Nummer.
2Sie führt ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN.

(2) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren.
2In diese sind alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen.
3Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25