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Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO

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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen.

(2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als solche zu bezeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26