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Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO

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1Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
2Die Bestimmungen des § 29 Absatz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26