1Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1 genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden Vorschriften ab.
2Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1, wer