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Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten – ATA-OTA-G

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(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbildungsinhalte in gleicher Form geprüft werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25