Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

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(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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