Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

arrow_left arrow_right

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print