(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt.
(3) 1Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
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