Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

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Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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