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Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

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(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.

(2) 1Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden.
2In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26