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Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

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(1) Die Ausbildung besteht aus

1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.

(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in

1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26