Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

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Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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