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Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten – ATA-OTA-G

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(1) 1Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbezüge angerechnet werden.
2Maßgeblich für die Bestimmung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind.

(2) 1Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
2Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.

(3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugswerten auszuzahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25