print

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

arrow_left arrow_right

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.

(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26