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Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkV

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1Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Verstoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern.
2Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln.
3Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25