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Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkV

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1Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
2

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder
3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25