(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.
(2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn