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Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung – AgrarOLkV

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(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind

1.
2.
die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden.
2Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 3 und 4 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26