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Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkV

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1Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor, dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt.
2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-
Anhang-I-Erzeugnisse
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25