(1) 1Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:
(2) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen.
2Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen.
3Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden.
(3) 1Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat
(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.