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Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkV

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Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25