Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1989 +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990
bis 31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit
ab 1.1.1991 V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 401/66 (CELEX Nr: 31966L0401)
EWGRL 402/66 (CELEX Nr: 31966L0402)
EGRL 54/2002 (CELEX Nr: 32002L0054)
EGRL 55/2002 (CELEX Nr: 32002L0055)
EGRL 57/2002 (CELEX Nr: 32002L0057) vgl. Bek. v. 8.2.2006 I 344
Umsetzung der
EGRL 72/2007 (CELEX Nr: 32007L0072) vgl. V v. 23.7.2008 I 1410
Umsetzung der
EURL 2021/971 (CELEX Nr: 32021L0971)
EURL 2021/1927 (CELEX Nr: 32021L1927) vgl. Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1186
Umsetzung der
EURL 2024/3010 (CELEX Nr: 32024L3010) vgl. V v. 23.5.2024 I Nr. 138
+++)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.
1Im Sinne dieser Verordnung sind
| a) | Basissaatgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation | blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen, |
| c) | Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation | rot, |
| d) | Standardsaatgut | dunkelgelb, |
| e) | Handelssaatgut | braun, |
| f) | Vorstufensaatgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| g) | Saatgutmischungen | grün, |
| h) | Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Blauer Luzerne, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst.
2Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird.
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen.
2Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.
3Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Anerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen.
(6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird.
(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.
(1) 1Saatgut wird nur anerkannt, wenn
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
(3) 1Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist.
2Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.
(1) 1Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2, 2a oder 3 vorgeschrieben sind.
(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(3) 1Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
2Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils.
3Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.
4Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
(3a) 1Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
2Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit.
3Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.
(3b) 1Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
2Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
(4) Jede Vermehrungsfläche
(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
(7) 1Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
(8) 1Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt.
2Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.
(1) 1Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt.
2Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.
(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn
Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich oder elektronisch mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung.
(1) 1Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen.
2Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
3Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten war.
(2) 1Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden.
2In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden.
3§ 9 gilt entsprechend.
(1) 1Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden.
2Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Mindestreinheit.
(1a) (weggefallen)
(2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Verschließung sichergestellt ist.
2Im Falle der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung bezieht.
(7) 1Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
(8) 1Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch einen privaten Probenehmer beprobt werden, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen.
2Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden.
(9) 1Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt.
2Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(1) 1Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft.
2Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt sind.
3Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden.
(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
(1b) 1Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft.
2Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(2) 1Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.
2Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen.
(3) 1Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet.
2Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch ein privates Labor geprüft werden, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(6) 1Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt.
2Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
1Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich oder elektronisch mit.
2Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der Partie angegeben.
(1) 1In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(4) 1Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt.
2Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden.
(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern.
(1) 1Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft.
2Ist anerkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft.
(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer erneuten Beschaffenheitsprüfung.
(3) 1Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
2Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind anzugeben.
(4) 1§ 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
2Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(1) 1Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs ausreichend sortenecht und sortenrein ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.
2Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.
(3) 1Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt.
2Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 Prozent der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.
(3a) 1Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
| der Maintainer-Linie | 0,1 Prozent, |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,1 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,2 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, |
0,3 Prozent. |
| der Maintainer-Linie | 0,1 Prozent, |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,1 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,3 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, |
0,3 Prozent. |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,3 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,3 Prozent, |
| einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente | 0,5 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, |
0,5 Prozent. |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,3 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,6 Prozent, |
| einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente | 1,0 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, |
1,0 Prozent. |
| im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, | 0,6 Prozent, |
| im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 2,0 Prozent. |
(3b) 1Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 Prozent der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch.
2Die Sortenreinheit gilt nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 Prozent nicht übersteigt.
3Bei Zertifiziertem Saatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 Prozent nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 Prozent nicht übersteigt.
(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein.
(3d) 1Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.
2Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen
(4) 1Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verpflichtet ist,
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.
(6) 1Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar die in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben.
2Das Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
3Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten bis zum Ablauf des 28. Februar 2030.
(7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.
(+++ § 16 Abs. 3d in der am 30.6.2016 geltenden Fassung: Gem. § 48a bis zum Ablauf des 31.12.2016 weiter anzuwenden +++)
1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden.
1Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat.
2Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes.
3Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
1Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
2Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.
(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.
(1) 1Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
(2) 1Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen.
2Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
(1) 1Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stichprobenweise durchgeführt.
2Die Nachkontrollstelle zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Proben.
3Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erforderlich ist.
(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.
(4) 1Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch.
2Die Nachkontrollstelle stellt ihm hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstrecken.
3Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
1Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) 1Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
(1) 1In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
(3) 1Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(1) 1Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll.
2Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M” zusammen.
3Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag
(4) 1Der Antragsteller hat ferner anzugeben:
(5) 1Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung.
2Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.
1Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) für diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat.
2Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes.
3Die Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Mischungsnummer oder Kennnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.
(1) 1Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.
2Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.
(2) 1Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen.
2Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.
(3) 1Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.
2Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben.
3Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle.
4Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben "St" zusammen.
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe "Monogermsaatgut" beziehungsweise "Präzisionssaatgut" sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.
(5) 1Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:
(5a) 1Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(5b) (weggefallen)
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über
(7) 1Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
1Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett).
2Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.
(1) 1Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
(2) 1Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst.
2Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) 1Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst.
2Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können.
1Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
(1) 1Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben.
2Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
(2) 1Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden.
2In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben.
(1) 1Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen:
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
(3) 1Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die Angabe tragen:
2"Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt".
3Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.
(4) 1Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:
(5) 1Bei Packungen oder Behältnissen mit
(6) 1Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saatgut,
(7) 1Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischungen hergestellt worden sind.
2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu machen.
(8) 1Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüchtung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist.
2Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt.
3Auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).
(2) 1Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(4) 1Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt.
2Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es
Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
1Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden.
2Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden.
3Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.
(1) 1Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt.
2In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war.
3Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten.
4Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probenehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.
(3) 1Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben.
2Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefügt ist.
(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
(1) 1Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat.
2§ 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
1Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden:
2"Durch ...
3(Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen.
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.
(3) 1Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen.
2Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben.
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt.
(5) 1Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.
2Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
(6) 1Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der zuständigen Anerkennungsstelle auf Antrag zugeteilt.
2Die Kennnummer setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer für jede Packung hinzufügen.
3Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben.
4Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.
(7) 1Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 3.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält:
(8) 1Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssystem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen.
2Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden.
1Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:
(1) 1Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
(2) 1Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen.
2§ 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Ackerbohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben werden.
2Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, wenn sichergestellt ist, dass
(1) 1Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen.
2Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
(2) 1Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen.
2Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
(1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.
(2) 1Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, von Saatgut, das nach § 10 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann, sowie von Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist, können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt.
2Bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.
(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Standardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden Nachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich oder elektronisch anzugeben.
(4) 1Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn
(1) 1An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deutscher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt.
2Bei Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.
(2) 1An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung.
2In diesem Bericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzugeben.
(1) 1An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen.
2Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.
(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.
(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.
(1) 1Packungen oder Behältnisse von
(2) 1Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden.
2Auf dem Etikett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.
(1) 1Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen.
2§ 34 gilt entsprechend.
3Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.
(2) 1Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen.
2Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen.
3Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
(3) 1Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.
| Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1.1.1.1 | Pflanzen, die | |||
| 1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: | |||
| bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30 | |
| bei Roggen | 5 | 15 | ||
| 1.1.1.1.2 | im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; | 5 | 15 | |
| handelt es sich bei den Erbkomponenten um | ||||
|
10 | 15 | ||
|
30 | |||
|
10 | 15 | ||
|
30 | |||
|
5 | 15 | ||
| die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029; | ||||
| wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz | ||||
| 1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6 |
| 1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, | 5 | 10 | 10 |
| davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2 |
| Basissaatgut (Pflanzen) |
Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale | 10 | 20 |
| 1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5 |
| 1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) | 1 | 1 |
| Basissaatgut (m) |
Zertifiziertes Saatgut (m) |
|||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | ||
| 1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen | |||
| a) | anderer Sorten derselben Art, | |||
| b) | derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit | |||
| und | ||||
| c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 300 | 250 | |
| 1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit | 100 | 50 | |
| 1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50 | |
| 1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | |||
|
25 | 25 | ||
|
300 | 25 | ||
| die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029 | ||||
| 1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen | |||
| a) | anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen, | |||
| b) | derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und | |||
| c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, | |||
| im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente | 1 000 | 500 | ||
| bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 | |||
| 1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20 | |
| Basissaatgut (v. H.) |
Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 2.1.1.1 | bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1 |
| 2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten von Mais | 0,1 | 0,5 |
| 2.1.1.3 | bei Hybridsorten von Sorghum | ||
| in der Blütezeit, männliche Komponente | 0,1 | 0,1 | |
| in der Blütezeit, weibliche Komponente | 0,1 | 0,3 | |
| in der Reifezeit | 0,1 | 0,1 | |
| 2.1.1.4 | bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche |
5 | 15 |
| 2.2.1.1 | in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, | |
| bei einer Feldbesichtigung | 0,5 v. H. | |
| bei allen Feldbesichtigungen zusammen | 1 v. H. | |
| 2.2.1.2 | bei Sorghum | 0,1 v. H. |
| Basissaatgut (Pflanzen) |
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) |
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) |
||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: | |||
| bei Futtererbse, Ackerbohne | 5 | 15 | 30 | |
| bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 15 | |
| bei allen anderen Arten | 5 | 15 | ||
| 3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, | 10 | 30 | 30 |
| davon | ||||
| Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 | ||
| Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras | 3 | 10 | ||
| Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 | ||
| Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 |
| Basissaatgut (Pflanzen) |
Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15 |
| 3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken | je 10 | je 30 |
| 3.2.1.3 | (weggefallen) |
| Basissaatgut (m) |
Zertifiziertes Saatgut (m) |
||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |||
| 3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen | ||||
| a) | anderer Sorten derselben Art, | ||||
| b) | derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und | ||||
| c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, | ||||
| bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich | 400 | 200 | |||
| bei fremdbefruchtenden Arten, | |||||
| wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100 | |||
| wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist | 100 | 50 | |||
| Basissaatgut (Pflanzen) |
Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15 |
| 4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25 |
| 4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein | je 10 | je 10 |
| 4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2 |
| Basissaatgut (v. H.) |
Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 | |
| 4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | ||
| a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3 | |
| b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0 |
| 4.2 | Gesundheitszustand | |
| Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: | ||
| 4.2.1 | Brennfleckenkrankheiten | 10 Pflanzen |
| 4.2.2 | Welkekrankheiten | 10 Pflanzen |
| 4.2.1.1 | Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen | |
| 4.2.1.2 | Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen | |
| Basissaatgut (m) |
Zertifiziertes Saatgut (m) |
|||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | ||
| 4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen | |||
| a) | anderer Sorten derselben Art, | |||
| b) | derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und | |||
| c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100 | |
| Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps | 500 | 300 | ||
| monözischem Hanf | 5 000 | 1 000 | ||
| bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200 | ||
| Basissaatgut (Pflanzen) |
Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
|
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7 |
| Basissaatgut (v. H.) |
Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
|||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | ||
| 5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 | ||
| 5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |||
| a) | männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,2 | ||
| b) | weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 | ||
| 5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als | |||
| a) | männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,5 | ||
| b) | weibliche Erbkomponente | 1,0 | ||
| Basissaatgut (m) |
Zertifiziertes Saatgut (m) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500 |
| 5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500 |
| Basissaatgut (v. H.) |
Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1 |
|
0,1 | 0,2 | |
| 6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1 |
| (m) | |||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | ||
| 6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 | |
| 6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe | ||
| 6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn | ||
|
600 | ||
|
300 | ||
| 6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn | ||
|
600 | ||
|
300 | ||
| 6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600 | |
| 6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität | 300 | |
| 6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 | |
| 6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe. |
| in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| abweichende Typen (Pflanzen) | andere Sorten (Pflanzen) | abweichende Typen (v. H.) | andere Sorten (v. H.) | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| 7.1.1.1 | Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2 |
| 7.1.1.1a | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch | 10 | 1 | 0,5 | 0,1 |
| 7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2 |
| 7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine | 1 | 0,2 | ||
| 7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | 2 | 0,2 | ||
| 7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2 |
| 7.1.1.6 | Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1 |
| 7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber, | 0,1 | 0 | ||
| 7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 | ||
| 7.1.1.9 | Zuckermais, Puffmais | ||||
| 7.1.1.9.1 | Hybridsorten | 0,1 | 0,1 | ||
| 7.1.1.9.2 | frei abblühende Sorten | 0,5 | 0,5 | ||
| 7.2.1.1 | Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 25 |
| 7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 10 |
| 7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. |
| 7.2.2.2 | Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 |
| 7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0 |
| 7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H. |
| 7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H. |
| 7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke | 0 |
| Basissaatgut (m) |
Zertifiziertes Saatgut (m) |
||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 7.3.1.1 | bei Roter Rübe | ||
| 7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300 |
| 7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600 |
| 7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta | 1 000 | 1 000 |
| 7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600 |
| 7.3.1.3 | bei Wurzelzichorie, Industriezichorie | ||
| 7.3.1.3.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart | 1 000 | 1 000 |
| 7.3.1.3.2 | zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe | 600 | 300 |
| 7.3.1.4 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300 |
| 7.3.1.5 | bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300 |
| Gruppe | Merkmale |
|---|---|
| 1 | 2 |
| 1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
| 2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe |
| 3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe |
| 4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
| 5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
| 6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
| 1 | Getreide | ||||||||||||||
| 1.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | ||||||||||||||
| Art | Kategorie (B = Basissaat- gut Z = Zertifiziertes Saatgut Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation |
Mindest- keimfähigkeit |
Höchstgehalt an Feuchtigkeit |
Technische Mindest- reinheit |
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 121) | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 6 bis 11 |
Sonstige Anfor- derungen |
||||||||
| insgesamt |
innerhalb der Menge nach Spalte 6 |
innerhalb der Menge nach Spalte 8 |
|||||||||||||
| andere Getreide- arten |
andere Arten als Getreide |
Hederich und Korn- rade zusammen |
Flughafer und Flug- hafer- bastarde |
Taumel- lolch |
|||||||||||
| Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation) |
(v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | |||
| 1.1.1 | Nackthafer, Hafer, Rauhafer | B | 85 | 162) | 99 | 4 | 13) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
| Z-1 | 856) | 162) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
| Z-2 | 856) | 162) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
| 1.1.2 | Gerste | B | 92 | 162) | 99 | 4 | 13) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | 5) | ||
| Z-1 | 926) | 162) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | 5)8) | ||||
| Z-2 | 856) | 162) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | 5) | ||||
| 1.1.3 | Roggen | B | 85 | 152) | 98 | 4 | 13) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
| Z | 85 | 152) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
| 1.1.4 | Triticale | B | 85 | 162) | 98 | 4 | 13) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
| Z-1 | 85 | 162) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
| Z-2 | 80 | 162) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
| 1.1.5 | Weichweizen, |
B | 927) | 162) | 99 | 4 | 13) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
| Hartweizen, Spelz | Z-1 | 927) | 162) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | 8) | |||
| Z-2 | 85 | 162) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
| 1.1.6 | Mais | B | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 0004) | - | ||
| Z | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 000 | - | ||||
| 1.1.7 | Sorghum | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | - | ||
| Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | - | ||||
| Sudangras | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 250 | - | |||
| Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 250 | - | ||||
| Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 300 | - | |||
| Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 300 | - | ||||
| –
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
–
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
–
3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
–
4) Bei Inzuchtlinien 250 g.
–
5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
–
6) Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
–
7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
–
8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.
|
|||||||||||||||
| 1.2 | Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist. | ||||||||||||||
| 1.3 | Gesundheitszustand | ||||||||||||||
| 1.3.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat. | ||||||||||||||
| 1.3.2 | An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein: | ||||||||||||||
| 1.3.2.1 | bei Basissaatgut | 1 | |||||||||||||
| 1.3.2.2 | bei Zertifiziertem Saatgut | ||||||||||||||
| 1.3.2.2.1 | von Hybridsorten von Roggen | 41) | |||||||||||||
| 1.3.2.2.2 | außer Hybridsorten von Roggen | 3 | |||||||||||||
| 1.3.3 | An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind. | ||||||||||||||
| 1.3.4 | Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat. | ||||||||||||||
| –
1) Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.
| |||||||||||||||
| 2 | Gräser | ||||||||||||||||||
| 2.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | ||||||||||||||||||
| Art | Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut) |
Mindest- keimfähig- keit |
Höchstge- halt an Feuchtig- keit1) |
Technische Mindest- reinheit |
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2) | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spal- ten 10 bis 15 |
Sons- tige An- forde- rungen |
||||||||||||
| bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 16 innerhalb einer Menge nach Spalte 6 |
||||||||||||||||||
| insge- samt |
innerhalb einer Menge nach Spalte 6 |
eine ein- zelne Art |
abweichend von Spalte 7 oder 10 | ||||||||||||||||
| eine ein- zel- ne Art |
abweichend von Spalte 7 |
Quecke |
Acker- fuchs- schwanz |
Flughafer und Flug- hafer- bastarde |
Seide und Kreuzkraut3) |
Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer |
|||||||||||||
| Quecke |
Acker- fuchs- schwanz |
||||||||||||||||||
| (v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | |||
| 2.1.1 | Weißes Straußgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
| Z | 80 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 012) | 23) | 5 | ||||||||
| 2.1.2 | Sonstige Straußgräser | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
| Z | 75 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 012) | 23) | 5 | ||||||||
| 2.1.3 | Wiesenfuchsschwanz | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
| Z | 70 | 14 | 75 | 2,5 | 1,07) | 0,3 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 30 | ||||||||
| 2.1.4 | Glatthafer | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 80 | ||||||
| Z | 75 | 14 | 90 | 3,0 | 1,07) | 0,5 | 0,3 | 010) | 012) | 53) | 80 | ||||||||
| 2.1.5 | Knaulgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
| Z | 80 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 30 | ||||||||
| 2.1.6 | Rohrschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
| Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 50 | ||||||||
| 2.1.7 | Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
| Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 30 | ||||||||
| 2.1.8 | Wiesenschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
| Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 50 | ||||||||
| 2.1.9 | Rotschwingel | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
| Z | 75 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 30 | ||||||||
| 2.1.10 | Deutsches Weidelgras | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 | ||||||
| Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 60 | ||||||||
| 2.1.11 | sonstige Weidelgräser, | B | 75 | 14 | 96 | 0,3 | 206) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 | ||||||
| Festulolium | Z | 75 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 012) | 53) | 60 | |||||||
| 2.1.12 | Lieschgräser | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 2 | 10 | ||||||
| Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 012) | 5 | 10 | ||||||||
| 2.1.13 | Hainrispe, | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | 208) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
| Gemeine Rispe | Z | 75 | 14 | 85 | 2,04) | 1,04) | 0,3 | 0,3 | 0 | 012) | 23) | 5 | |||||||
| 2.1.14 | Sumpfrispe, | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | 208) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
| Wiesenrispe | Z | 75 | 14 | 85 | 2,04) | 1,04) | 0,3 | 0,3 | 0 | 012) | 23) | 5 | |||||||
| 2.1.15 | Goldhafer | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | 209) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
| Z | 70 | 14 | 75 | 3,0 | 1,07) | 0,3 | 0,3 | 011) | 012) | 23) | 5 | ||||||||
| –
1) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
–
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
–
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
–
4) Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
–
5) (weggefallen)
–
6) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
–
7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
–
8) Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
–
9) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
–
10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
–
11) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
–
12) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
| |||||||||||||||||||
| 2.2 | Gesundheitszustand | ||||||||||||||||||
| 2.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | ||||||||||||||||||
| 2.2.2 | Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein. | ||||||||||||||||||
| 2.2.3 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | ||||||||||||||||||
| 3 | Leguminosen | ||||||||||||||||||
| 3.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | ||||||||||||||||||
| Art | Kategorie (B = Basissaatgut Z = Zertifiziertes Saatgut) Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation H = Handels- saatgut) |
Mindest- keim- fähigkeit 1)2) |
Höchst- anteil an hart- schaligen Körnern |
Höchst- gehalt an Feuchtig- keit3) |
Techni- sche Mindest- reinheit |
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4) | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 10 bis 14 |
Sons- stige An- forde- rungen |
|||||||||||
| bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 15 innerhalb der Menge nach Spalte 7 |
||||||||||||||||||
| insge- samt |
innerhalb der Menge nach Spalte 7 |
eine ein- zelne Art |
abweichend von Spalte 8 oder 10 | ||||||||||||||||
| eine ein- zelne Art |
abwei- chend von Spalte 8 Steinklee |
Steinklee |
Flughafer und Flughafer- bastarde |
Seide und Kreuzkraut |
Ampfer außer Kleinem Sauer- ampfer und Strand- ampfer |
||||||||||||||
| (v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | ||||
| 3.1.0 | Geißraute | B | 60 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 200 | ||||||
| Z | 60 | 40 | 12 | 97 | 2,0 | 1,5 | 0,3 | 0 | 09)10) | 108) | 200 | ||||||||
| 3.1.1 | Hornklee | B | 75 | 40 | 12 | 95 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 30 | ||||||
| Z | 75 | 40 | 12 | 95 | 1,85) | 1,05) | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 30 | ||||||||
| 3.1.2 | Weiße Lupine, | B | 80 | 20 | 16 | 98 | 0,3 | 20 | 08) | 08) | 08) | 2 | 1 000 | 11)12) | |||||
| Gelbe Lupine | Z-1, Z-2 | 80 | 20 | 16 | 98 | 0,56) | 0,36) | 0,3 | 08) | 08) | 58) | 1 000 | 12)13) | ||||||
| 3.1.3 | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine | B | 75 | 20 | 16 | 98 | 0,3 | 20 | 08) | 08) | 08) | 2 | 1 000 | 11)12) | |||||
| Z-1, Z-2 | 75 | 20 | 16 | 98 | 0,56) | 0,36) | 0,3 | 08) | 08) | 58) | 1 000 | 12)13) | |||||||
| 3.1.4 | Gelbklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 50 | ||||||
| Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 50 | ||||||||
| 3.1.5 | Bastardluzerne, Sandluzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 50 | ||||||
| Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 50 | ||||||||
| 3.1.5a | Blaue Luzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 50 | ||||||
| Z-1, Z-2 | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 50 | ||||||||
| 3.1.6 | Esparsette | B | 75 | 20 | 12 | 95 | 0,3 | 20 | 08) | 0 | 08) | 2} | 600 | (Früchte) | |||||
| Z | 75 | 20 | 12 | 95 | 2,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 08) | 5} | 400 | (Samen) | |||||||
| H | 75 | 20 | 12 | 95 | 3,5 | 2,0 | 0,3 | 0 | 08) | 5} | |||||||||
| 3.1.7 | Futtererbse | B | 80 | - | 16 | 98 | 0,3 | 20 | 08) | 0 | 08) | 2 | 1 000 | ||||||
| Z-1, Z-2 | 80 | - | 16 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 08) | 58) | 1 000 | ||||||||
| 3.1.8 | Alexandriner Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 60 | ||||||
| Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 60 | ||||||||
| 3.1.9 | Schwedenklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 20 | ||||||
| Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 20 | ||||||||
| 3.1.10 | Inkarnatklee | B | 75 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 80 | ||||||
| Z | 75 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 80 | ||||||||
| 3.1.11 | Rotklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 50 | ||||||
| Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 50 | ||||||||
| 3.1.12 | Weißklee | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 20 | ||||||
| Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 20 | ||||||||
| 3.1.13 | Persischer Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 07) | 0 | 09) | 2 | 20 | ||||||
| Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 09)10) | 5 | 20 | ||||||||
| 3.1.14 | Ackerbohne | B | 80 | 5 | 16 | 98 | 0,3 | 20 | 08) | 0 | 08) | 2 | 1 000 | ||||||
| Z-1, Z-2 | 80 | 5 | 16 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 08) | 58) | 1 000 | ||||||||
| 3.1.15 | Pannonische Wicke, | B | 85 | 20 | 16 | 98 | 0,3 | 20 | 08) | 08) | 08) | 2 | 1 000 | ||||||
| Saatwicke | Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 16 | 98 | 1,06) | 0,56) | 0,3 | 08) | 08) | 58) | 1 000 | |||||||
| H | 85 | 20 | 16 | 97 | 2,06) | 1,56) | 0,3 | 08) | 08) | 58) | 1 000 | ||||||||
| 3.1.16 | Zottelwicke | B | 85 | 20 | 16 | 98 | 0,3 | 20 | 08) | 08) | 08) | 2 | 1 000 | ||||||
| Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 16 | 98 | 1,06) | 0,56) | 0,3 | 08) | 08) | 58) | 1 000 | ||||||||
| –
1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
–
2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
–
3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
–
4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
–
5) Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
–
6) Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
–
7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
–
8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
–
9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
–
10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
–
11) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
–
12) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
–
13) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
| |||||||||||||||||||
| 3.2 | Gesundheitszustand | ||||||||||||||||||
| 3.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung Bruchus nicht als Befall. | ||||||||||||||||||
| 3.2.2 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | ||||||||||||||||||
| 3.2.3 | Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden. | ||||||||||||||||||
| 3.2.4 | Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci. | ||||||||||||||||||
| 4 | Sonstige Futterpflanzen | |||||||||||||||||
| 4.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||||||||||||
| Art | Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut) |
Mindest- keim- fähigkeit |
Höchstge- halt an Feuchtig- keit1) |
Technische Mindest- reinheit |
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2) | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 10 bis 13 |
Sons- stige An- forde- rungen |
|||||||||||
| bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 14 innerhalb der Menge nach Spalte 6 |
|||||||||||||||||
| insge- samt |
innerhalb einer Menge nach Spalte 6 |
eine ein- zelne Art |
abweichend von Spalte 7 oder 10 | |||||||||||||||
| eine einzelne Art |
abweichend von Spalte 7 |
Flughafer und Flug- hafer- bastarde |
Seide und Kreuzkraut3) |
Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer |
||||||||||||||
| Hede- rich |
Acker- senf |
|||||||||||||||||
| (v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||||
| 4.1.1 | Kohlrübe | B | 80 | 10 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 2 | 100 | |||||||
| Z | 80 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 04) | 5 | 100 | |||||||
| 4.1.2 | Futterkohl | B | 75 | 10 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 3 | 100 | |||||||
| Z | 75 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 100 | |||||||
| 4.1.3 | Phazelie | B | 80 | 13 | 96 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 40 | ||||||||
| Z | 80 | 13 | 96 | 1,0 | 0,5 | 0 | 0 | 40 | ||||||||||
| 4.1.4 | Ölrettich | B | 80 | 10 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 2 | 300 | |||||||
| Z | 80 | 10 | 97 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 300 | |||||||
| –
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
–
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
–
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
–
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
| ||||||||||||||||||
| 4.2 | Gesundheitszustand | |||||||||||||||||
| 4.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||||||||||||
| 4.2.2 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||||||||||||
| 4.2.3 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||||||||||||
| 5 | Öl- und Faserpflanzen | |||||||||||||||||
| 5.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||||||||||||
| Art | Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zertifi- ziertes Saatgut Z-1 = Zertifi- ziertes Saatgut erster Gene- ration Z-2 = Zertifi- ziertes Saatgut zweiter Gene- ration Z-3 = Zertifi- ziertes Saatgut dritter Gene- ration H = Handels- saatgut) |
Mindest- keim- fähigkeit |
Höchstge- halt an Feuchtig- keit1) |
Technische Mindest- reinheit |
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2) | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 7 bis 13 |
Sons- stige An- forde- rungen |
|||||||||||
| bezogen auf das Gewicht |
in einem Probenteil nach Spalte 14 | |||||||||||||||||
| insge- samt |
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7 | |||||||||||||||||
| Flughafer und Flug- hafer- bastarde |
Seide und Kreuzkraut3) |
Hederich |
Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strand- ampfer |
Acker- fuchs- schwanz |
Taumel- lolch |
|||||||||||||
| (v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||||
| 5.1.1 | Sareptasenf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 2 | 40 | |||||||
| Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 5 | 40 | |||||||||
| 5.1.2 | Raps9) | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 2 | 100 | |||||||
| Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 5 | 100 | |||||||||
| 5.1.3 | Schwarzer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 2 | 40 | |||||||
| Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 5 | 40 | |||||||||
| H | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 5 | 40 | |||||||||
| 5.1.4 | Rübsen | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 2 | 70 | |||||||
| Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 5 | 70 | |||||||||
| 5.1.5 | Hanf | B | 75 | 10 | 98 | 303) | 0 | 04) | 600 | 7) | ||||||||
| Z-1, Z-2 | 75 | 10 | 98 | 303) | 0 | 04) | 600 | 7) | ||||||||||
| 5.1.6 | Sojabohne10) | B | 80 | 16 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||
| Z-1, Z-2 | 80 | 16 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||||
| 5.1.7 | Sonnenblume | B | 85 | 10 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||
| Z | 85 | 10 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||||
| 5.1.8 | Lein | |||||||||||||||||
| Faserlein | B | 92 | 13 | 99 | 15 | 0 | 04) | 4 | 2 | 150 | ||||||||
| Z-1, Z-2, Z-3 | 92 | 13 | 99 | 15 | 0 | 04) | 4 | 2 | 150 | |||||||||
| sonstiger Lein | B | 85 | 13 | 99 | 15 | 0 | 04) | 4 | 2 | 150 | ||||||||
| Z-1, Z-2, Z-3 | 85 | 13 | 99 | 15 | 0 | 04) | 4 | 2 | 150 | |||||||||
| 5.1.9 | Mohn | B | 80 | 10 | 98 | 253) | 0 | 04) | 10 | |||||||||
| Z | 80 | 10 | 98 | 253) | 0 | 04) | 10 | |||||||||||
| 5.1.10 | Weißer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 2 | 200 | |||||||
| Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 04) | 10 | 5 | 200 | |||||||||
| –
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
–
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
–
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
–
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
–
5) (weggefallen)
–
6) (weggefallen)
–
7) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
–
8) (weggefallen)
–
9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H. Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H. Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H. Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H. Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden. –
10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut 99,5 v. H. Zertifiziertem Saatgut 99,0 v. H. | ||||||||||||||||||
| 5.2 | Gesundheitszustand | |||||||||||||||||
| 5.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||||||||||||
| 5.2.2 | Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein. | |||||||||||||||||
| 5.2.3 | Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein. | |||||||||||||||||
| 5.2.4 | Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum | |||||||||||||||||
| bei Sareptasenf, Schwarzem Senf | nur bis zu | 20 | ||||||||||||||||
| bei Raps, Sonnenblume | nur bis zu | 10 | ||||||||||||||||
| bei Rübsen, Weißem Senf | nur bis zu | 5 | ||||||||||||||||
| Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | ||||||||||||||||||
| 5.2.5 | Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus. | |||||||||||||||||
| 5.2.6 | Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii. | |||||||||||||||||
| 6 | Rüben | |||||||
| 6.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||
| Art | Mindest- keimfähigkeit |
Höchstgehalt an Feuchtigkeit1) |
Technische Mindest- reinheit |
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten bezogen auf das Gewicht2) |
Sonstige Anforderungen |
|||
| (v. H. der reinen Körner) |
(v. H.) | (v. H. des Gewichts) |
(v. H.) | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
| 6.1.1 | Runkelrübe | |||||||
| Monogermsaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | 3)5) | |||
| Präzisionssaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | 4)5) | |||
| anderes Saatgut | ||||||||
| Sorten mit mehr als 85 v. H. | ||||||||
| Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
| sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
| 6.1.2 | Zuckerrübe | |||||||
| Monogermsaatgut | 80 | 15 | 97 | 0,3 | 3)5) | |||
| Präzisionssaatgut | 75 | 15 | 97 | 0,3 | 4)5) | |||
| anderes Saatgut | ||||||||
| Sorten mit mehr als 85 v. H. | ||||||||
| Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
| sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
| –
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
–
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
–
3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
–
4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
–
5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
| ||||||||
| 6.2 | Gesundheitszustand | |||||||
| 6.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||
| 6.2.2 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||
| 7 | Gemüse | |||||||
| 7.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||
| Art | Mindest- keimfähigkeit1) |
Höchstgehalt an Feuchtigkeit2) |
Technische Mindest- reinheit |
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten bezogen auf das Gewicht3) |
Sonstige An- forderungen |
|||
| (v. H. der reinen Körner oder Knäuel) |
(v. H.) | (v. H. des Gewichts) |
(v. H.) | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
| 7.1.1 | Zwiebel, Schalotte | 70 | 13 | 97 | 0,5 | |||
| 7.1.1a | Winterheckenzwiebel | 65 | 97 | 0,5 | ||||
| 7.1.2 | Porree | 65 | 13 | 97 | 0,5 | |||
| 7.1.2a | Knoblauch | 65 | 97 | 0,5 | ||||
| 7.1.2b | Schnittlauch | 65 | 97 | 0,5 | ||||
| 7.1.3 | Kerbel | 70 | 96 | 1 | ||||
| 7.1.4 | Sellerie | 70 | 13 | 97 | 1 | |||
| 7.1.5 | Spargel | 70 | 15 | 96 | 0,5 | |||
| 7.1.6 | Mangold | 70 | 97 | 0,5 | ||||
| 7.1.7 | Rote Rübe | 70 | 15 | 97 | 0,5 | 4) | ||
| 7.1.8 | Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, | |||||||
| Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, | ||||||||
| Rosenkohl, Chinakohl | 75 | 10 | 97 | 1 | ||||
| 7.1.9 | Blumenkohl | 70 | 10 | 97 | 1 | |||
| 7.1.10 | Herbstrübe, Mairübe | 80 | 10 | 97 | 1 | |||
| 7.1.11 | Paprika, Chili | 65 | 13 | 97 | 0,5 | |||
| 7.1.12 | Endivie | 65 | 13 | 95 | 1 | |||
| 7.1.13 | Chicorée, Blattzichorie | 65 | 95 | 1,5 | ||||
| 7.1.13a | Wurzelzichorie, Industriezichorie | 80 | 97 | 1 | ||||
| 7.1.14 | Wassermelone, Melone | 75 | 98 | 0,1 | ||||
| 7.1.15 | Gurke | 80 | 13 | 98 | 0,1 | |||
| 7.1.16 | Riesenkürbis | 80 | 98 | 0,1 | ||||
| 7.1.17 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 75 | 13 | 98 | 0,1 | |||
| 7.1.18 | Artischocke, Cardy | 65 | 96 | 0,5 | ||||
| 7.1.19 | Möhre | 65 | 13 | 95 | 1 | 5) | ||
| 7.1.20 | Fenchel | 70 | 96 | 1 | ||||
| 7.1.21 | Salat | 75 | 13 | 95 | 0,5 | |||
| 7.1.22 | Tomate | 75 | 13 | 97 | 0,5 | |||
| 7.1.23 | Petersilie | 65 | 13 | 97 | 1 | |||
| 7.1.24 | Prunkbohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 | |||
| 7.1.25 | Buschbohne, Stangenbohne | 75 | 15 | 98 | 0,1 | |||
| 7.1.26 | Erbse (außer Futtererbse) | 80 | 15 | 98 | 0,1 | 6) | ||
| 7.1.27 | Rettich, Radieschen | 70 | 10 | 97 | 1 | |||
| 7.1.27a | Rhabarber | 70 | 97 | 0,5 | ||||
| 7.1.28 | Schwarzwurzel | 70 | 13 | 95 | 1 | |||
| 7.1.29 | Aubergine | 65 | 96 | 0,5 | ||||
| 7.1.30 | Spinat | 75 | 13 | 97 | 1 | |||
| 7.1.31 | Feldsalat | 65 | 13 | 95 | 1 | |||
| 7.1.32 | Dicke Bohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 | |||
| 7.1.33 | Zuckermais, Puffmais | 857) | 98 | 0,1 | ||||
| –
1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
–
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
–
3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
–
4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
–
5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
–
6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
–
7) Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.
| ||||||||
| 7.2 | Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen: | |||||||
| 7.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||
| 7.2.2 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||
| 8 | Saatgutmischungen | |||||||
| 8.1 | Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen: | |||||||
| 8.1.1 | Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind. | |||||||
| 8.1.2 | Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen. | |||||||
| 8.1.3 | Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen. | |||||||
| Art botanische Bezeichnung |
Zulässige Saatgutbehandlung gegen |
|---|---|
| Glycine max (L.) Merr. | Diaporthe caulivora, Diaporthe phaseolorum var. sojae |
| Helianthus annuus L. | Botrytis cinerea |
| Linum usitatissimum L. | Alternaria linicola; Boeremia exigua var.linicola; Botrytis cinerea; Colletotrichum lini; Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell |
| Pflanzenart | Bakterien- und Viruskrankheiten |
|---|---|
| Capsicum annuum L. | Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. |
| Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. | |
| Xanthomonas perforans Jones et al. | |
| Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | |
| Potato spindle tuber viroid | |
| Phaseolus vulgaris L. | Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. |
| Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. | |
| Solanum lycopersicum L. | Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. |
| Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. | |
| Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. | |
| Xanthomonas perforans Jones et al. | |
| Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. | |
| Pepino mosaic virus | |
| Potato spindle tuber viroid |
| Pflanzenart | Insekten |
|---|---|
| Phaseolus coccineus L. | Acanthoscelides obtectus (Say) |
| Phaseolus vulgaris L. | Acanthoscelides obtectus (Say) |
| Pisum sativum L. | Bruchus pisorum (L.) |
| Vicia faba L. | Bruchus rufimanus L. |
| Pflanzenart | Nematoden |
|---|---|
| Allium cepa L. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
| Allium porrum L. | Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
| Höchstgewicht einer Partie (t) |
Mindestgewicht einer Probe (g) |
||
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Getreide | ||
| 1.1 | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 | 1 000 |
| 1.2 | Mais | ||
| 1.2.1 | Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien | 40 | 250 |
| 1.2.2 | sonstiges Saatgut | 40 | 1 000 |
| 1.3 | Sorghum | ||
| 1.3.1 | Sorghum | 30 | 900 |
| 1.3.2 | Sudangras | 10 | 250 |
| 1.3.3 | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras | 30 | 300 |
| 2 | Gräser | ||
| 2.1 | Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer | 10 / 25*** | 50 |
| 2.2 | Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten | 10 / 25*** | 100 |
| 2.3 | Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser | 10 / 25*** | 200 |
| 3 | Leguminosen und sonstige Futterpflanzen | ||
| 3.0 | Geißraute | 10 | 250 |
| 3.1 | Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl | 10 | 200 |
| 3.2 | Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke | 30 | 1 000 |
| 3.2a | Pannonische Wicke, Zottelwicke | 30 | 1 000 |
| 3.3 | Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich | 10 | 300 |
| 3.4 | Esparsette | ||
|
10 | 600 | |
|
10 | 400 | |
| 3.5 | Alexandriner Klee | 10 | 400 |
| 3.6 | Inkarnatklee | 10 | 500 |
| 4 | Öl- und Faserpflanzen | ||
| 4.1 | Sareptasenf, Schwarzer Senf | 10 | 100 |
| 4.2 | Raps, Rübsen | 10 | 200 |
| 4.3 | Hanf | 10 | 600 |
| 4.4 | Sojabohne | 30 | 1 000 |
| 4.4a | Sonnenblume | 25 | 1 000 |
| 4.5 | Lein | 10 | 300 |
| 4.6 | Mohn | 10 | 50 |
| 4.7 | Weißer Senf | 10 | 400 |
| 5 | Rüben | ||
| 5.1 | Runkelrübe, Zuckerrübe | 20 | 500 |
| 6 | Gemüse *) | ||
| 6.1 | Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel | 10 | 25 ( 12,5) |
| 6.1a | Winterheckenzwiebel | 20 | 15 |
| 6.2 | Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat | 10 | 20 ( 10 ) |
| 6.2a | Knoblauch | 10 | 20 |
| 6.2b | Schnittlauch | 10 | 15 |
| 6.3 | Sellerie | 10 | 5 ( 2,5) |
| 6.4 | Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone | 10 | 100 ( 50 ) |
| 6.5 | Paprika | 10 | 40 ( 20 ) |
| 6.6 | Endivie, Chicorée, Blattzichorie | 10 | 15 ( 7,5) |
| 6.6a | Wassermelone, Riesenkürbis | 20 | 250 (125 ) |
| 6.7 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 20 | 150 ( 75 ) |
| 6.8 | Möhre, Salat, Petersilie | 10 | 10 ( 5 ) |
| 6.9 | Prunkbohne | 30 | 1 000 (500 ) |
| 6.9a | Dicke Bohne | 30 | 1 000 (500 ) |
| 6.10 | Buschbohne, Stangenbohne | 30 | 700 (350 ) |
| 6.11 | Erbse | 30 | 500 (250 ) |
| 6.12 | Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie | 10 | 50 ( 25 ) |
| 6.12a | Rhabarber | 10 | 135 |
| 6.13 | Schwarzwurzel | 10 | 30 ( 15 ) |
| 6.14 | Spinat | 10 | 75 ( 37,5) |
| 6.15 | Zuckermais, Puffmais | 20 | 1 000 |
| 7 | Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen) | ||
| 7.1 | Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen | 25 ++) | 1 000 |
| 7.2 | sonstige Saatgutmischungen | 10 | 300 |
| Bezeichnung | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel | ||
|---|---|---|---|
| (kg) | |||
| 1 | 2 | 3 | |
| 1.1.1 | "Kleinpackung EG B" | Futterpflanzen | 10 |
| 1.1.2 | "Kleinpackung EG" | Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben | 2,5 |
| sonstiges Saatgut von Rüben | 10 | ||
| 1.1.3 | "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" |
Getreide außer Mais und Sorghum | 30 |
| Mais, Sorghum | 1 | ||
| Öl- und Faserpflanzen außer Raps | 10 | ||
| Raps | 1 |
| Art | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel | |
|---|---|---|
| (kg) | ||
| 1 | 2 | |
| 2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais | 0,5 |
| 2.1.2 | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine | 0,1 |
| 2.1.3 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 5 |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| "Kleinpackung EG A" | "Kleinpackung EG B" | "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" | ||
| Nettogewicht in reinen Körnern | ||||
| (kg) | (kg) | (kg) | ||
| 3.1.1 | Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung | |||
| 3.1.1.1 | Futternutzung | - | 10 | über 10 bis 15 1) |
| 3.1.1.2 | Körnererzeugung | |||
| 3.1.1.2.1 | Getreide | - | - | 30 |
| 3.1.1.2.2 | Leguminosen (auch mit Getreide) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
| 3.1.2 | Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
----------
|
||||
Muster 1
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von
Gräser- und Leguminosensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen
Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*),
Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*),
Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of
Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed and Other Oil or
Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder
Beet Seed*), Maize Seed*), Sorghum Seed*),
Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale
des semences de plantes herbagères et légumineuses*),
semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses
ou à fibres*), semences de céréales*),
semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*),
Semences de sorgho*), destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Referenznummer
Lot reference number .....................................: ............
Numéro de référence du lot
Art
Species ..................................................: ............
Espece
Sorte
Variety .................................................: ............
Variété
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ..........: ............
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System
erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in
accordance with the Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit
conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree
comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed1st generation (blue label)
Semences certifiees, Semences certifiees de 1iere generation (etiquette bleue)
*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Generation (rotes Etikett)
Certified Seed2nd or 3rd generation (red label)
Semences certifiees de2ème ou 3ème generation (etiquette rouge)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
-------
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
Muster 2
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von
Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable
Seed Moving in International Trade
Certificat
delivre conformement au systeme de l'OCDE pour le controle des
semences de legumes destinees au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Referenznummer
Lot reference number .....................................: ............
Numéro de référence du lot
Art
Species ..................................................: ............
Espece
Sorte
Variety .................................................: ............
Variété
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ..........: ............
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System
erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in
accordance with the Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit
conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree
comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed1st generation (blue label)
Semences certifiees, Semences certifiees de 1iere generation (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
-------
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
| Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt Name of Designated Authority issuing the certificate ..................... Nom de l´Autorité désignée délivrant le certificat |
: ..................... |
||||
| Referenznummer der Mischung Lot Reference Number ..................... Numéro de référence du lot |
: ..................... |
||||
| Bestandteile der Mischung Constituents of the lot ..................... Composants du mélange |
: ..................... |
||||
| Art Species Espèce |
Sorte Variety Variété |
Referenznummer der Partie Seed lot reference number Numéro de référence du lot |
Anteil vom Hundert des Gewichts Percentage by weight of mixture Pourcentage en poids du mélange |
||
| 1. … 2. … 3. … (…) |
|||||
| Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie Number of containers and declared weight of lot ..................... Nombre d´emballages et poids déclaré du lot |
: ..................... |
||||
| Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut erzeugt und anerkannt. The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Scheme and is approved. Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit et agréé conformément aux dispositions du système de l´OCDE pour les plantes fourragères. | |||||
| Ort und Staat Place and country Lieu et pays |
Datum Date Date |
Unterschrift (oder elektronische Signatur) Signature (or an equivalent electronic authorization) Signature (ou signature électronique) |
|||
| „Sortenbezeichnung“ | (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4) |