Saatgutverordnung – SaatV

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(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) 1Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:

1.
für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,
2.
für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,
3.
für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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