(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) 1Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend: