Saatgutverordnung – SaatV

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(1) 1Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen.
2§ 34 gilt entsprechend.
3Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.

(2) 1Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen.
2Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen.
3Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

(3) 1Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass

1.
an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,
2.
zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und
3.
sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.
2§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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