Saatgutverordnung – SaatV

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1Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1.
bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
a)
die Art,
b)
bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c)
die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
2.
bei Saatgutmischungen
a)
den Verwendungszweck,
b)
die Mischungsnummer;
3.
das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
4.
die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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