1Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden:
2"Durch ...
3(Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).