Saatgutverordnung – SaatV

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1Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden.
2Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden.
3Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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