Saatgutverordnung – SaatV

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1Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett).
2Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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