Saatgutverordnung – SaatV

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Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn

1.
das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
2.
die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
3.
das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
4.
die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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