Saatgutverordnung – SaatV

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1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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