1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. 2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138