Saatgutverordnung – SaatV

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(1) 1In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:

1.
der Name des Antragstellers,
2.
die Art,
3.
das Aufwuchsgebiet,
4.
das Erntejahr,
5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
6.
im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
1

(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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