(1) 1Nach dem Verbringen in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft oder beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft sind von der Beförderungspflicht nach Artikel 38 Abs. 1 Zollkodex und damit auch vom Zollstraßenzwang, Zollflugplatzzwang und den Verkehrsgeboten und -beschränkungen nach § 2 des Zollverwaltungsgesetzes gemäß Artikel 38 Abs. 4 Zollkodex ausgenommen:
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(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist das Verbringen der Waren auf Verlangen des Hauptzollamts anzuzeigen.
2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn Zweifel daran bestehen, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beförderungspflicht erfüllt sind, oder wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.
(4) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Warenverkehrs Befreiung von der Beförderungspflicht im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit dadurch die zollamtliche Überwachung nicht beinträchtigt wird und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.