(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Waren, die
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
(3) 1Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine mit Dienststempel versehene Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhrabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person eingehen.
(4) 1Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit (Absatz 1) besteht, wird im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben.
2Hängt danach die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß die Waren nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden Bedingungen einfuhrabgabenfrei.
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 18 AlkStV +++)