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Zollverordnung – ZollV

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1Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen.
2Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25