(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die aus einem Drittland einfahren oder mehrere Drittländer durchlaufen, wenn
(2) 1Von der Einfuhrabgabenfreiheit sind Tabakwaren sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs ausgeschlossen.
2Bei anderen Getränken hängt die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß sie in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen eingeführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagengesellschaft versehen sind.