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Zollverordnung – ZollV

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(1) 1Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Treibstoffe im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in Luftfahrzeugen eingeführt und anschließend in ihnen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren verwendet werden.
2Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden ist.

(2) 1Einfuhrabgabenfrei sind andere als in Absatz 1 genannte Betriebsstoffe, die in Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenfläche verwendet werden.
2Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie in Luftfahrzeugen verwendet werden, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

(3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 2.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25