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Zollverordnung – ZollV

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(1) 1Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
2Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder streckenweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind.

(2) 1Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) sind befreit:

1.
Wasserfahrzeuge, die sich zwischen der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft (Seezollgrenze) und der Küste und den Flußmündungen befinden,
2.
beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen,
a)
nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;
b)
Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden;
c)
Waren im Sinne des Kapitels II der Zollbefreiungsverordnung.

(3) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßenzwang im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit es die Umstände erfordern, die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird sowie Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26